| Artikel I | |
| Änderung von Gesetzen | |
| Änderung des Lastenausgleichsgesetzes | § 1 |
| Änderung des Feststellungsgesetzes | § 2 |
| Änderung des Währungsausgleichsgesetzes | § 3 |
| Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland | § 4 |
| Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. | § 5 |
| Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes | § 6 |
| Artikel II | |
| Überleitungs- und Schlußvorschriften | |
| Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente | § 7 |
| Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung | § 8 |
| Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen | § 9 |
| Beihilfen an Vertriebene im Ausland | § 10 |
| Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich | § 11 |
| Erlaß einer Rechtsverordnung | § 12 |
| Anwendungszeitpunkt | § 13 |
| Anwendung in Berlin | § 14 |
| Inkrafttreten | § 15 |
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1Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert und ergänzt:
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(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 30. September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der §§ 278a, 291 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden.
(3) 1Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags vor dem 1. Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum 31. Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen.
2Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am 1. Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
3Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen.
4Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
1Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) oder dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieser Gesetze ein Bescheid zu seinen Gunsten erlassen wird oder wenn ein Beteiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
2Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordene Kostenentscheidungen bleiben unberührt.
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, der Republik Österreich zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen, insbesondere von Vertriebenen und Umsiedlern, die sich noch in österreichischen Wohnlagern befinden, zinsfreie Darlehen bis zum Gesamtbetrag von 13 Millionen Deutsche Mark zu gewähren und vom Rechnungsjahr 1961 ab je nach Baufortschritt auszuzahlen.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach
§ 38
des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der
§§ 55a
und
55b
des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden.
2Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt.
3Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der
§§ 55a
und
55b
des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.
§ 12 Kursivdruck: Zeitlich überholt
(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden
(2) 1Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1961 die §§ 246, 248, 249, 249a und 358 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung maßgebend.
2§ 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 11 dieses Gesetzes gilt für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. April 1957 ab.
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.