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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes – 14. ÄndG LAG

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Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25