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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes – 14. ÄndG LAG

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach
§ 38
des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der
§§ 55a
und
55b
des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden.
2Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt.
3Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der
§§ 55a
und
55b
des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.

§ 12 Kursivdruck: Zeitlich überholt

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25