(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht.
2Emissionen sind anzugeben für
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.
(3) 1Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
2Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.
3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
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