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Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) – 11. BImSchV

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1Im Sinne dieser Verordnung sind:
2

1.
Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
2.
Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
3.
Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
4.
Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2007 I 289
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.1.2017 I 42
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25