1Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind:
21.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
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(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht.
2Emissionen sind anzugeben für
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.
(3) 1Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
2Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.
3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
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(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
(2) 1Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern.
3Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
(3) 1Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat.
2Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(1) 1Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
2
(2) 1In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind.
2Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben.
3Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
| Emissionserklärung | ||
| Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung | |
| Emissionserklärung | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. | |
| - Erklärungszeitraum | ||
| - Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung | ||
| - Name | ||
| - Telefon/Fax/Email-Adresse | ||
| - Ort, Datum | ||
| Betreiber 1) | ||
| - Name | ||
| - Anschrift | ||
| - Postleitzahl | ||
| - Ort, Ortsteil | ||
| - Straße/Nummer | ||
| Werk/Betrieb 1) | ||
| - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs | ||
| - Name | ||
| - Standort | ||
| - Postleitzahl | ||
| - Ort, Ortsteil | ||
| - Straße/Nummer | ||
| - Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr | ||
| - Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) | ||
| Quellen | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. | |
| - Beschreibung | ||
| - Nummer | ||
| - Bezeichnung | ||
| - Lage | ||
| - Rechtswert der Quelle (m) | ||
| - Hochwert der Quelle (m) | ||
| - Maße | Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. | |
| - Fläche (qm) | ||
| - Geometrische Höhe (m) | ||
| Anlagen 1) | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. | |
| - Nummer | ||
| - Bezeichnung | Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. | |
| - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV | ||
| - Installierte Leistung/Kapazität | ||
| - Maßzahl | ||
| - Einheit | ||
| - Bezug | ||
| Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe |
Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B.
Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. |
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| - Nummer der Anlage | ||
| - Bezeichnung | ||
| - Verwendungsart | ||
| - Heizwert (unterer) (kJ/kg) | ||
| - Massenstrom (t/a) | ||
| Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. | ||
| Emissionsverursachender Vorgang |
Ein emissionsverursachender Vorgang
setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. |
|
| - Nummer der Anlage | ||
| - Nummer der Quelle | ||
| - Nummer | ||
| - Art | ||
| - Bezeichnung | ||
| - Gesamtdauer (h/a) | ||
| - Abgas | ||
| - Reinigungsart | ||
| - Volumenstrom (cbm/h) | ||
| - Feuchte (Vol-%) | Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). | |
| - Temperatur (Grad C) | ||
| Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1013 hPa) zu beziehen. | ||
| Emissionen | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. | |
| - Nummer der Anlage | ||
| - Nummer der Quelle | ||
| - Nummer des emissionsverursachenden Vorganges | ||
| - Emittierter Stoff | ||
| - Bezeichnung | ||
| - Aggregatzustand | Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden. | |
| - Emissionsmassenstrom (kg/h) | ||
| - Jahresfracht (kg/a) | ||
| - Ermittlungsart der Jahresfracht | ||
| - M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | ||