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Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 1. WindSeeV

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Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers einhalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26