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Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 1. WindSeeV

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(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26