(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.
(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.
(4) 1Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen.
2Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
(5) (weggefallen)