print

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz – 1. EKrV

arrow_left arrow_right

(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25