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Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz – 1. EKrV

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(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25