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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 1. DV-BEG

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(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25