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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 1. DV-BEG

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Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25