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Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen – ÜSchuldStatG

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Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25