Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Erhebungseinheiten sind
Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.
(1) 1Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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(2) 1Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
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Hilfsmerkmale der Erhebung sind
(1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das Statistische Bundesamt ist freiwillig.
(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt hat.
(3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden.
(1) 1Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Für die Regelung von Einzelfällen dürfen diese Tabellen nicht übermittelt werden.
(2) 1Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke darf das Statistische Bundesamt den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln.
2Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.