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Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen – ÜSchuldStatG

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Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25