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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin – ÜbPrV

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(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

(2) 1In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:
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1.
mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,
2.
Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,
3.
fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie
4.
interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25