(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.
(2) 1In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:
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(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)