(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.
(2) 1In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)