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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz – ÖlPflichtVersBeschV

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Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn

1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25