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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz – ÖlPflichtVersBeschV

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Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25