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Ölmeldeverordnung – ÖlmeldV

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Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

Geändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1956
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26