Auf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084) sowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) 1Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen:
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(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.
Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.
Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.