print

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen – ÖlmeldV

arrow_left arrow_right

Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

Geändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1956
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25