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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

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(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.

(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.

(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25