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Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung – ÖDAPrV

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Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26