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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4UmwSchBek

(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen

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der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),
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des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
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des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
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der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Bundesministerium der Justiz


Fundstelle: BGBl. I 1993, 1156)

Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)
(Niederländisch)
BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)
(Französisch)
Kennzeichen:  


1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Kennzeichen,

(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)

1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,

(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)


Fundstelle: BGBl. I 1993, 1159)

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26