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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4UmwSchBek

(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen

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der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),
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des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
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des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
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der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

1
2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Bundesministerium der Justiz


1Fundstelle:
2BGBl. I 1993, 1156)

Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)
(Niederländisch)
BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)
(Französisch)
Kennzeichen:  


1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Kennzeichen,

(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)

Fundstelle:
3BGBl. I 1993, 1157)

1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,

(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle:
3BGBl. I 1993, 1158)


1Fundstelle:
2BGBl. I 1993, 1159)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25