Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als einer dort genannten Bestimmung zuführt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,
2.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 einen dort genannten Grenzwert überschreitet,
3.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
4.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3Satz 1 Saccharose zugibt,
5.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung durchführt,
6.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,
7.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3 Brennwein verwendet,
8.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder
9.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil II oder entgegen Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet,
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Traubenmost oder Wein verschneidet,
2.
entgegen Anhang I Teil D Nummer 1Satz 1, Nummer 2Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder
3.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder einen Bestandteil einer Cuvée anreichert oder süßt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, oder entgegen Anhang II Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
2.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8Satz 3, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée säuert oder entsäuert oder
3.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée auslöst.
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.