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Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung – WeinSBV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25