Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 |
| § 3 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 |
| § 4 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 |
| § 5 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 |
| § 6 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| § 7 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 |
| § 8 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 |
| § 9 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 |
| § 10 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 |
| § 11 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 |
| § 12 | Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 |
| § 13 | Höhe der Geldbuße |
| § 14 | Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
| Anlage | Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.