Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 077 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38 901 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 34 440 Euro und monatlich 2 870 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60 750 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54 450 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert |
|---|---|
| „2017 | 1,1374“ |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.