Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 077 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38 901 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 34 440 Euro und monatlich 2 870 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60 750 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54 450 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert |
|---|---|
| „2017 | 1,1374“ |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.