Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 35 363 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 103 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57 600 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 52 200 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2015 | 1,1502 | |
| 2017 | 1,1193” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.