Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 35 363 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 103 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57 600 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 52 200 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2015 | 1,1502 | |
| 2017 | 1,1193” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.