Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33 659 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 34 999 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49 500 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| „Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| 2013 | 1,1762 | |
| 2015 | 1,1717“ |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.