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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 – SVBezGrV 2015

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(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26