Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 33 002 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34 857 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 53 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48 600 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2012 | 1,1785 | |
| 2014 | 1,1873” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.