Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 33 002 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34 857 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 53 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48 600 Euro.
1Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
2
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
|---|---|---|
| „2012 | 1,1785 | |
| 2014 | 1,1873” |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.