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40. Ausnahmeverordnung zur StVZO – StVZOAusnV 40

Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

1Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2Dies gilt nur, wenn

1.
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
2.
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.

-

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2§ 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.

1.
1Definition
Bremsvorwarnsysteme sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2.

2Anforderungen an die Funktion
2.1
Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung "lösen" (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt.
3Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100% bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms dauern.
2.2

4Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen "A" der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermittelt:
2.2.1

5Voller Betätigungsweg,
2.2.2
halber Betätigungsweg,
2.2.3
Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.
2.3

6Zur Bestimmung der Rückstellgeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die
2.3.1
eine definierte Entlastung der in Stellung "A" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermöglichen,
2.3.2
es erlauben, die Rückstellgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von +- 10% zu bestimmen.
2.4

7Das Bremsvorwarnsystem darf die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der Kraftstoffzumeßeinrichtung nicht beeinträchtigen.
2.5

8Das Bremsvorwarnsystem darf abschaltbar sein.
2.6

9Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß sichergestellt bleiben.
2.7

10Das Bremsvorwarnsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines handgeschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw.

11Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die Bremsleuchten nicht aktiviert werden.

12Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:
-

13Schubabschaltung,
-
Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,
-
Betrieb/Abschalten von Kaltstarteinrichtungen,
-
andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).
2.8

14Das Ausgangssignal (z.B. Spannung) des Bremsvorwarnsystems muß
1 s +- 0,25 s nach Aktivierung selbsttätig aufgehoben werden.
3.

15Anforderungen an die Betriebssicherheit
3.1
Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbesondere die Fahrpedalsysteme).
3.2

16Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwarnsystem nicht beeinflussen.
3.3

17Das Bremsvorwarnsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrzeug nicht stören.
3.4

18Das Bremsvorwarnsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.
3.5

19Das Bremsvorwarnsystem muß von
- 20 Grad C bis + 85 Grad C betriebsfähig sein.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 V v. 23.3.2000 I 310
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26