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Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZOAusnV 40

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1Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2Dies gilt nur, wenn

1.
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
2.
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 V v. 23.3.2000 I 310
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25