(+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 25.8.1998 I 2501 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 G v. 25.8.1998 I 2501 (NS/SterilEntschAufhG) am 1.9.1998 in Kraft getreten.
(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben.
(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden.