(+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 25.8.1998 I 2501 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 G v. 25.8.1998 I 2501 (NS/SterilEntschAufhG) am 1.9.1998 in Kraft getreten.
(1) 1Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl.
2I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl.
3I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben.
(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden.