Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes – SeemGÄndG

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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