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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes – SeemGÄndG

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(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25