Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2023 1,0000.
Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2023 48,15 Prozent.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,36 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,33 Euro.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0439.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2023 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.