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Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 – RWBestV 2023

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0439.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25