Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts – RHiErsDPAZustV

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1979 +++)

Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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