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Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts – RHiErsDPAZustV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25