(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:
(6) 1Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:
(7) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden | 10 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
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12 | |
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12 | |||
| 2 | Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
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12 | |||
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16 | |||
| 3 | Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
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4 | |
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8 | |||
| 4 | Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
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10 | |
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4 | |||
| 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
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4 | |
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6 | |||
| 6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
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12 | |
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4 | |||
| 7 | Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
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8 | |
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10 | |||
| 8 | Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
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6 | |
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8 | |||
| 9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
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4 | |
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8 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
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6 | |
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2 | |||