Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
Diese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).
1Im Sinne dieser Verordnung sind
| Amelanchier Medik. | Felsenbirne |
| Aronia Medik. | Apfelbeere |
| Chaenomeles Lindl. | Zier- oder Scheinquitte |
| Cotoneaster Medik. | Zwergmispel |
| Crataegus Tourn. ex L. | Weiß- oder Rotdorn |
| Cydonia Mill. | Quitte |
| Eriobotrya Lindl. | Wollmispel |
| Malus Mill. | Apfel |
| Mespilus Bosc ex Spach | Mispel |
| Photinia davidiana Decne | Glanzmispel |
| Pyracantha M. Roem. | Feuerdorn |
| Pyrus L. | Birne |
| Sorbus L. | Mehlbeere, Eberesche |
Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung
Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
(1) 1Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig